DANKE :)

Wir möchten uns ganz herzlich bei allen Akteuren und Unterstützern bedanken, die den digitalen Adventskalender 2021 der Stadt Borna und unsere Aufführung "Luthers Aschermittwochbrief" am 5.3.2022 in der Bornaer Stadtkirche St. Marien möglich gemacht haben.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Neue Wasser“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in 04552 Borna.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur; im näheren von Literatur und Musik. Außerdem die Information über politische Prozesse und Vorgehensweisen transparent zu erklären.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung einer für alle nutzbaren Plattform, die sich mit Literatur und Musik beschäftig. Zu den Kernpunkten zählen die Aufführungen von Theaterstücken, Lesungen, Veranstaltungen im musikalischen Format, Herausgabe von Printmedien sowie Veröffentlichungen im Internet.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(3) Alle aktiven Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Darüber wird in der Vorstandssitzung befunden und das Mitglied anschließend in Kenntnis gesetzt.
(5) Fördermitglieder unterstützen den Verein bei seiner Tätigkeit durch ihre wirtschaftlichen Zuwendungen.
(6) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(7) Personen, die in herausragender Weise das Schaffen des Vereins gefördert haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung.
(2) Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
(4) wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6a – Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichtes,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 6b – Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung (auch per E-Mail) des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter der Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein „Pro Regio e.V. - Gesellschaft zur Förderung nachhaltiger Entwicklungen in beeinträchtigten Regionen (VR Leipzig 10522)“ oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Borna, den 24.03.2015

Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.

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